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971.1 CH-SG

Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Zuständigkeit

X. Schuldbetreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
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Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Zuständigkeit

1. In Schuldbetreibungen gegen Staat, Gemeinden, andere Körperschaften und selbständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts erfüllt das Konkursamt die Aufgaben des Betreibungsamtes.

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