971.1
CH-SG
Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Zuständigkeit
X. Schuldbetreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Zuständigkeit
1. In Schuldbetreibungen gegen Staat, Gemeinden, andere Körperschaften und selbständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts erfüllt das Konkursamt die Aufgaben des Betreibungsamtes.