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Art. 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Definitive Rechtsöffnung

IX. Rechtsöffnungstitel
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Art. 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Definitive Rechtsöffnung

1. Vollstreckbaren Verwaltungsverfügungen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide von Privaten und privater Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.

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