971.1
CH-SG
Art. 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Definitive Rechtsöffnung
IX. Rechtsöffnungstitel
Art. 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Definitive Rechtsöffnung
1. Vollstreckbaren Verwaltungsverfügungen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide von Privaten und privater Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.