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971.1 CH-SG

Art. 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Beschwerdeverfahren

VIII. Verfahren
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Art. 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Beschwerdeverfahren

1. Die Beschwerde wird schriftlich eingereicht. Sie enthält einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers.

2. Fehlt die Unterschrift, wird zur Behebung des Mangels Frist gesetzt mit der Androhung, dass bei nichtbenützter Frist die Beschwerde nicht behandelt werde.

3. Im übrigen werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege über den Rekurs sachgemäss angewendet.

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