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Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Banken

VII. Depositenanstalt
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Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Banken

1. Depositenanstalten sind die Banken nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen.

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