971.1
CH-SG
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Betreibungsbeamte a) Wahl
I. Betreibungsamt
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Betreibungsbeamte a) Wahl
1. Die als Betreibungsbeamte bezeichneten Mitarbeiter und ihre Stellvertreter werden vom Gemeinderat gewählt. Sie sind in mehreren Betreibungskreisen wählbar.
2. Bilden mehrere Gemeinden einen Betreibungskreis, so werden die Betreibungsbeamten und ihre Stellvertreter durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte gewählt.