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971.1 CH-SG

Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Aufgaben a) untere Aufsichtsbehörde

III. Aufsichtsbehörden
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Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Aufgaben a) untere Aufsichtsbehörde

1. Die untere Aufsichtsbehörde

a) prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter und berichtet der kantonalen Aufsichtsbehörde;

b) erteilt den Betreibungsämtern Weisungen;

c) erledigt Beschwerden im Betreibungsverfahren;

d) bestimmt das Verfahren nach Art. 132 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);

e) ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Angestellten der Betreibungsämter nach Art. 14 Abs. 2 SchKG an.

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