971.1
CH-SG
Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Aufgaben a) untere Aufsichtsbehörde
III. Aufsichtsbehörden
Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Aufgaben a) untere Aufsichtsbehörde
1. Die untere Aufsichtsbehörde
a) prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter und berichtet der kantonalen Aufsichtsbehörde;
b) erteilt den Betreibungsämtern Weisungen;
c) erledigt Beschwerden im Betreibungsverfahren;
d) bestimmt das Verfahren nach Art. 132 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);
e) ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Angestellten der Betreibungsämter nach Art. 14 Abs. 2 SchKG an.