971.1
CH-SG
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Kantonale Aufsichtsbehörde
III. Aufsichtsbehörden
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Kantonale Aufsichtsbehörde
1. Das Kantonsgericht bestellt aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei Mitgliedern als kantonale Aufsichtsbehörde. Die übrigen Kantonsrichter sind Ersatzmitglieder.
2. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und einzige Aufsichtsbehörde über das Konkursamt.