971.1
CH-SG
Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Untere Aufsichtsbehörde
III. Aufsichtsbehörden
Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Untere Aufsichtsbehörde
1. Der Einzelrichter des Kreisgerichtes ist untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter seines Gerichtskreises.
2. Wird ein Betreibungskreis aus Gemeinden mehrerer Gerichtskreise gebildet, führt der Einzelrichter die Aufsicht, in dessen Gerichtskreis das Betreibungsamt seinen Sitz hat.