Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
971.1 CH-SG

Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Sachwalter

II. Konkursamt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Sachwalter

1. Die Konkursbeamten sind verpflichtet, die Aufgaben eines Sachwalters zu übernehmen.

← Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Betreibungskreis Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →