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971.1 CH-SG

Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Ausserordentliche Stellvertreter

II. Konkursamt
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Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Ausserordentliche Stellvertreter

1. In besonderen Fällen kann die Regierung ausserordentliche Stellvertreter einsetzen.

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