971.1
CH-SG
Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Ausserordentliche Stellvertreter
II. Konkursamt
Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Ausserordentliche Stellvertreter
1. In besonderen Fällen kann die Regierung ausserordentliche Stellvertreter einsetzen.