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971.1 CH-SG

Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Betreibungskreis

I. Betreibungsamt
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Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Betreibungskreis

1. Die politische Gemeinde bildet einen Betreibungskreis.

2. Politische Gemeinden können sich durch Vereinbarung zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen. Zuständig sind die Gemeinderäte.

3. Die Regierung ordnet den Zusammenschluss an, wenn die ordentliche Führung des Amtes nicht mehr gewährleistet ist.

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