Betreibungskreis
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
1. Die politische Gemeinde bildet einen Betreibungskreis.
2. Politische Gemeinden können sich durch Vereinbarung zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen. Zuständig sind die Gemeinderäte.
3. Die Regierung ordnet den Zusammenschluss an, wenn die ordentliche Führung des Amtes nicht mehr gewährleistet ist.
1. Die als Betreibungsbeamte bezeichneten Mitarbeiter und ihre Stellvertreter werden vom Gemeinderat gewählt. Sie sind in mehreren Betreibungskreisen wählbar.
2. Bilden mehrere Gemeinden einen Betreibungskreis, so werden die Betreibungsbeamten und ihre Stellvertreter durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte gewählt.
1. Bei Verhinderung oder Ausstand der Betreibungsbeamten und ihrer Stellvertreter ernennt die untere Aufsichtsbehörde einen ausserordentlichen Stellvertreter.
1. Die Betreibungsbeamten werden von der Gemeinde fest besoldet.
1. Die Gebühren fallen in die Gemeindekasse.
1. Das Konkursamt kann in dringenden Fällen den Betreibungsbeamten als Gehilfen zur Inventaraufnahme und zur Vornahme von Sicherungsmassnahmen in dessen Betreibungskreis beiziehen.
1. Der Staat hat für den Schaden, den er wegen Verschuldens von Angestellten der Gemeindeverwaltung nach Art. 5 SchKG zu ersetzen hat, das Rückgriffsrecht auf die betreffende politische Gemeinde und im Fall der Vereinigung mehrerer politischer Gemeinden zu einem Betreibungskreis auf diese im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl.
1. Der Kanton bildet einen Konkurskreis.
1. Das Konkursamt hat seinen Sitz in St.Gallen.
2. Die Regierung errichtet Zweigstellen.
1. Die für die Leitung von Konkursamt und Zweigstellen zuständigen Mitarbeiter werden als Konkursbeamte bezeichnet.
2. Die Regierung kann weiteren Mitarbeitern konkursamtliche Befugnisse übertragen. Diese werden ebenfalls als Konkursbeamte bezeichnet.
1. In besonderen Fällen kann die Regierung ausserordentliche Stellvertreter einsetzen.
1. Die Konkursbeamten sind verpflichtet, die Aufgaben eines Sachwalters zu übernehmen.
1. Der Einzelrichter des Kreisgerichtes ist untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter seines Gerichtskreises.
2. Wird ein Betreibungskreis aus Gemeinden mehrerer Gerichtskreise gebildet, führt der Einzelrichter die Aufsicht, in dessen Gerichtskreis das Betreibungsamt seinen Sitz hat.
1. Das Kantonsgericht bestellt aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei Mitgliedern als kantonale Aufsichtsbehörde. Die übrigen Kantonsrichter sind Ersatzmitglieder.
2. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und einzige Aufsichtsbehörde über das Konkursamt.
1. Die untere Aufsichtsbehörde
a) prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter und berichtet der kantonalen Aufsichtsbehörde;
b) erteilt den Betreibungsämtern Weisungen;
c) erledigt Beschwerden im Betreibungsverfahren;
d) bestimmt das Verfahren nach Art. 132 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);
e) ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Angestellten der Betreibungsämter nach Art. 14 Abs. 2 SchKG an.
1. Die kantonale Aufsichtsbehörde
a) prüft die Geschäftsführung des Konkursamtes;
b) hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Betreibungsämter;
c) berichtet dem zuständigen Departement, wenn die ordentliche Führung eines Betreibungsamtes nicht mehr gewährleistet ist;
d) erteilt dem Konkursamt und den Betreibungsämtern Weisungen;
e) erledigt Beschwerden im Konkurs- und im Nachlassverfahren;
f) erledigt Beschwerden gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörden;
g) ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Angestellten des Konkursamtes an.
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1. Depositenanstalten sind die Banken nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen.
1. Die Beschwerde wird schriftlich eingereicht. Sie enthält einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers.
2. Fehlt die Unterschrift, wird zur Behebung des Mangels Frist gesetzt mit der Androhung, dass bei nichtbenützter Frist die Beschwerde nicht behandelt werde.
3. Im übrigen werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege über den Rekurs sachgemäss angewendet.
1. Vollstreckbaren Verwaltungsverfügungen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide von Privaten und privater Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.
1. In Schuldbetreibungen gegen Staat, Gemeinden, andere Körperschaften und selbständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts erfüllt das Konkursamt die Aufgaben des Betreibungsamtes.
1. Einzige Aufsichtsbehörde ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
1. Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes über den Rückgriff und die Sicherheitsleistung finden auf die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren sachgemässe Anwendung.
1. Die Betreibungs- und die Konkursbeamten haben Betreibungs- und Konkursdelikte der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
1. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Oktober 1911 wird aufgehoben.
1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.