963.75
HONO
CH-SG
Art. 8 Honorarordnung (HonO) - Honorargutachten
I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Allgemeines
Art. 8 HonO · Honorargutachten
1. Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer prüft auf Verlangen, ob die Honorarnote mit diesem Erlass übereinstimmt.
2. Die Gegenpartei wird angehört. Die Akten des Hauptprozesses und die Leistungsaufschriebe der Rechtsvertretung werden beigezogen. Es können weitere Auskünfte eingeholt werden.
3. Den Beteiligten wird ein summarisch begründeter Vorschlag für die Honorarbemessung unterbreitet.