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963.75 HONO CH-SG

Art. 5 Honorarordnung (HonO) - Begründungspflicht

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Allgemeines
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Art. 5 HonO · Begründungspflicht

1. Beantragt die Rechtsvertretung ein höheres als das mittlere Honorar, so begründet sie dies in ihrer Honorarnote.

2. Eine Abweichung vom mittleren Honorar oder von der Honorarnote wird im Entscheid begründet.

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