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963.75 HONO CH-SG

Honorarordnung (HonO) - Geltungsbereich (HONO)

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Allgemeines

1. ...

2. Dieser Erlass regelt die Entschädigung der beruflichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und Rechtsagentinnen oder Rechtsagenten in Zivil- und Strafprozessen sowie in der Verwaltungsrechtspflege.

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Allgemeines

1. Dieser Erlass bindet das Gericht, die Behörde und die Rechtsvertretung.

2. Die zugesprochene Entschädigung bindet die Rechtsvertretung nicht, wenn das Gesetz keine volle Entschädigung vorsieht.

3. Die Rechtsvertretung kann mit ihrer Mandantschaft durch Einzelabrede und unter Hinweis auf die Bestimmungen dieses Erlasses eine andere Bemessung der Entschädigung vereinbaren.

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Allgemeines

1. Von der Entschädigung nach diesem Erlass kann abgewichen werden, soweit sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Bemühungen der Rechtsvertretung steht.

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Allgemeines

1. Die Rechtsvertretung gibt in der Honorarnote die Berechnungsgrundlagen und die angewendeten Bestimmungen dieses Erlasses an.

2. Bei einer Honorarbemessung nach Zeitaufwand weist die Rechtsvertretung Art und Umfang ihrer Bemühungen im Einzelnen aus.

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Allgemeines

1. Beantragt die Rechtsvertretung ein höheres als das mittlere Honorar, so begründet sie dies in ihrer Honorarnote.

2. Eine Abweichung vom mittleren Honorar oder von der Honorarnote wird im Entscheid begründet.

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Allgemeines

1. Entschädigungen werden nach Ermessen zugesprochen, wenn die Rechtsvertretung keine Honorarnote eingereicht hat. Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Bestimmungen.

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Allgemeines

1. ...

2. Die Gegenpartei kann sich zu einer Honorarnote im schriftlichen Verfahren durch eine Stellungnahme und im mündlichen Verfahren anlässlich der Verhandlung äussern.

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Allgemeines

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer prüft auf Verlangen, ob die Honorarnote mit diesem Erlass übereinstimmt.

2. Die Gegenpartei wird angehört. Die Akten des Hauptprozesses und die Leistungsaufschriebe der Rechtsvertretung werden beigezogen. Es können weitere Auskünfte eingeholt werden.

3. Den Beteiligten wird ein summarisch begründeter Vorschlag für die Honorarbemessung unterbreitet.

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Unentgeltliche Rechtsvertretung und amtliche Verteidigung

1. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Familien- und Strafsachen sowie der amtlichen Verteidigung wird grundsätzlich als Pauschale bemessen.

2. In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden.

3. Besteht zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverhältnis, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden.

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Unentgeltliche Rechtsvertretung und amtliche Verteidigung

1. Die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtliche Verteidigung dürfen von ihrer Mandantschaft keine zusätzliche Entschädigung für Tätigkeiten fordern, welche von der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise der amtlichen Verteidigung oder der staatlichen Entschädigung für die Pikettanwältin oder den Pikettanwalt erfasst sind.

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Unentgeltliche Rechtsvertretung und amtliche Verteidigung

1. Bei Obsiegen der Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege kann das Gericht auf Antrag die der obsiegenden Partei zustehende Entschädigung direkt deren Rechtsvertretung zusprechen.

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Unentgeltliche Rechtsvertretung und amtliche Verteidigung

1. Kann eine Partei die Prozesskosten nur teilweise aufbringen, wird sie je nach Höhe des Überschusses und Dauer des Verfahrens an den Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung oder der amtlichen Verteidigung beteiligt.

2. Die Kostenbeteiligung wird in der Regel als prozentualer Anteil festgelegt und beträgt wenigstens 10 Prozent.

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Unentgeltliche Rechtsvertretung und amtliche Verteidigung

1. Die unentgeltliche Rechtsvertretung kann die Kürzung der Entschädigung mit Kostenbeschwerde anfechten.

2. Die Kostenbeschwerde richtet sich nach den Bestimmungen über die Rechtsverweigerungsbeschwerde.

3. Die Beschwerdeinstanz kann die Entschädigung neu festsetzen, wenn die Sache einfach und spruchreif ist.

II. Honorarbemessung - 1. Honorar nach Streitwert

1. Der Streitwert richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

2. In Rechtsmittelverfahren berechnet sich der Streitwert nach dem Umfang der Anfechtung.

II. Honorarbemessung - 1. Honorar nach Streitwert

1. Das mittlere Honorar im Zivilprozess beträgt für einen Streitwert von

a)* bis Fr. 10'000.-: Fr. 800.- + 26 Prozent des Streitwerts

b)* über Fr. 10'000.- bis 30'000.-: Fr. 2'000.- + 14 Prozent des Streitwerts

c)* über Fr. 30'000.- bis Fr. 100'000.-: Fr. 3'500.- + 9 Prozent des Streitwerts

d)* über Fr. 100'000.- bis Fr. 500'000.-: Fr. 9'200.- + 3,3 Prozent des Streitwerts

e)* über Fr. 500'000.- bis Fr. 1'000'000.-: Fr. 12'700.- + 2,6 Prozent des Streitwerts

f)* über Fr. 1'000'000.- bis Fr. 2'000'000.-: Fr. 15'700.- + 2,3 Prozent des Streitwerts

g)* über Fr. 2'000'000.-: Fr. 41'700.- + 1 Prozent des Streitwerts

h)* ...

II. Honorarbemessung - 1. Honorar nach Streitwert

1. Im Verfahren vor Handelsgericht und vor Kantonsgericht als erster Instanz wird das mittlere Honorar um 20 Prozent erhöht.

II. Honorarbemessung - 1. Honorar nach Streitwert

1. Im summarischen Verfahren wird das mittlere Honorar auf 10 bis 60 Prozent herabgesetzt.

II. Honorarbemessung - 1. Honorar nach Streitwert

1. Das mittlere Honorar kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände, namentlich der grundsätzlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, von Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Vertretung mehrerer Parteien und ausserordentlicher vorprozessualer Bemühungen, um bis zu 50 Prozent unter- oder überschritten werden.

II. Honorarbemessung - 1. Honorar nach Streitwert

1. Zum Grundhonorar können Zuschläge erhoben werden für

a)* die Teilnahme an einer Instruktionsverhandlung, Experteninstruktion oder Beweiserhebung, sofern sie nicht im Rahmen der ordentlichen Verfahrensschritte erfolgte, oder an einem weiteren Verhandlungstermin;

b)* eine vom Gericht ausserhalb des Schriftenwechsels verlangte oder eine erhebliche zusätzliche Eingabe;

c) einen aussergewöhnlich komplizierten Prozess;

d) vorsorgliche Massnahmen im Hauptprozess;

e) aufwendige Vergleichsverhandlungen.

2. Der einzelne Zuschlag beträgt 10 bis 40 Prozent des Grundhonorars. Die Zuschläge insgesamt dürfen das Grundhonorar in der Regel nicht überschreiten.

II. Honorarbemessung - 2. Honorarpauschale

1. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen.

II. Honorarbemessung - 2. Honorarpauschale

1. In Familiensachen beträgt das Honorar pauschal

a)* für Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Fr. 1'500.- bis Fr. 10'000.-;

b)* für Vaterschaft, Kindesunterhalt, Verwandtenunterstützung, Kindes- und Erwachsenenschutz und Abänderung eines Entscheids Fr. 1'000.- bis Fr. 7'500.-;

c)* für Eheschutz und vorsorgliche Massnahmen sowie deren Abänderung Fr. 1'000.- bis Fr. 7'500.-.

2. ...

3. In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden.

II. Honorarbemessung - 2. Honorarpauschale

1. Für die unentgeltliche Rechtsberatung im Hinblick auf eine Einigung beträgt das herabgesetzte Honorar pauschal Fr. 1000.- bis Fr. 4000.-.

II. Honorarbemessung - 2. Honorarpauschale

1. Im Strafprozess beträgt das Honorar für die Verteidigung der beschuldigten Person oder die Vertretung der Privatklägerschaft oder einer verfahrensbeteiligten Person pauschal

a)* Fr. 500.- bis Fr. 5'000.-, wenn das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wird;

b)* Fr. 1000.- bis Fr. 10'000.-, wenn der Einzelrichter zuständig ist;

c)* Fr. 1500.- bis Fr. 15'000.-, wenn das Kreisgericht zuständig ist.

2. In Verfahren vor dem regionalen Zwangsmassnahmengericht beträgt das Honorar für die Verteidigung pauschal Fr. 300.- bis Fr. 1'500.-, in Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht pauschal Fr. 300.- bis Fr. 3'000.-.

3. In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden.

II. Honorarbemessung - 2. Honorarpauschale

1. Bieten die Strafbehörden eine Pikettanwältin oder einen Pikettanwalt über das Pikettsystem des St.Galler Anwaltsverbandes auf, so hat die Anwältin oder der Anwalt die Wahl, die Entschädigung für den Ersteinsatz als Pikettanwältin oder Pikettanwalt bei der Mandantschaft geltend zu machen oder die Entschädigung nach Abs. 2 vom Staat zu verlangen.

2. Der Staat garantiert die Entschädigung für den Ersteinsatz der Pikettanwältin oder des Pikettanwalts nach Zeitaufwand zu den Ansätzen der amtlichen Verteidigung, wenn keine amtliche Verteidigung erfolgt und mit der beschuldigten Person das Mandat nicht weitergeführt wird.

II. Honorarbemessung - 2. Honorarpauschale

1. Das Honorar beträgt pauschal

a) vor Verwaltungsbehörden Fr. 500.- bis Fr. 6000.-;

b)* vor Verwaltungsgericht, Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-;

c)* vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter im Verwaltungsjustizverfahren Fr. 1'000.- bis Fr. 7'500.-.

2. In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um bis zu 100 Prozent erhöht werden.

3. Art. 98 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege bleibt vorbehalten.

II. Honorarbemessung - 3. Honorar nach Zeitaufwand

1. Das Honorar wird nach Zeitaufwand bemessen

a)* in nicht vermögensrechtlichen Zivilstreitsachen;

b)* bei Beschwerden gegen Verfügungen der Strafbehörden;

c)* in Fällen, für die dieser Erlass keine besondere Regelung trifft.

2. In Familien- und in Strafsachen kann die Rechtsvertretung das Honorar nach Zeitaufwand bemessen.

3. Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht.

II. Honorarbemessung - 3. Honorar nach Zeitaufwand

1. Das mittlere Honorar beträgt Fr. 250.- je Stunde.

2. Es kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände um bis zu 25 Prozent unter- oder um bis zu 50 Prozent überschritten werden.

3. ...

II. Honorarbemessung - 4. Besondere Bestimmungen

1. Das Honorar für das Hauptverfahren schliesst ein

a)* im Zivilprozess die unmittelbar dem Gerichtsverfahren dienenden vorprozessualen Bemühungen und das Schlichtungsverfahren;

b) im Strafprozess das Vorverfahren.

II. Honorarbemessung - 4. Besondere Bestimmungen

1. Wird das Honorar nach dem Streitwert oder als Pauschale bemessen, beträgt es für das Rechtsmittelverfahren

a) im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 Prozent;

b) im Verfahren mit mündlicher Verhandlung 40 bis 75 Prozent.

2. Im Zivilprozess werden Zuschläge im Rechtsmittelverfahren auf dem Grundhonorar berechnet.

II. Honorarbemessung - 4. Besondere Bestimmungen

1. ...

1bis

Wird der Prozess nicht vollständig durchgeführt oder erfolgt die Rechtsvertretung nicht während des ganzen Verfahrens, wird das Honorar angemessen gekürzt.

1ter

Im Zivilprozess beträgt das Honorar für einen Verfahrensabschnitt

a) im Schlichtungsverfahren für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bis zu 20 Prozent;

b) im Schriftenwechsel bis zu 75 Prozent;

c) in der mündlichen Verhandlung bis zu 50 Prozent;

d) im Rechtsmittelverfahren bis zu 90 Prozent.

2. In anderen Verfahren wird das Honorar für einen unvollständigen Prozess angemessen gekürzt.

3. Die Mehrkosten des Wechsels der Rechtsvertretung trägt die Mandantschaft.

II. Honorarbemessung - 4. Besondere Bestimmungen

1. Zu den Barauslagen gehören insbesondere die Kosten für Fahrten, Versand, Telekommunikation und notwendige Kopien oder Scans.

2. Es können berechnet werden

a)* Fr. -.30 je Kopie oder Scan;

b) die Kosten des Bahnbillets 1. Klasse;

c) Fr. -.70 je Kilometer für die Benützung eines Personenwagens.

3. Die Kosten für Kopien eigener Eingaben, die Anschaffung von Fachliteratur und die Benützung juristischer Datenbanken werden durch das Honorar abgegolten.

II. Honorarbemessung - 4. Besondere Bestimmungen

1. Versand-, Telekommunikations-, Kopier- und Scankosten können pauschal mit 4 Prozent des Honorars, höchstens Fr. 1000.- berechnet werden. Die Abrechnung der effektiven Auslagen nach Art. 28 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

2. ...

II. Honorarbemessung - 4. Besondere Bestimmungen

1. Sofern ein Mehrwertsteuerzuschlag anfällt, wird dieser auf begründeten Antrag hin zum Honorar und zu den Barauslagen hinzugerechnet.

III. Schlussbestimmungen

1. Das Honorar für die Instanz, bei der das Verfahren bei Vollzugsbeginn dieser Honorarordnung anhängig ist, wird nach neuem Recht bemessen.

III. Schlussbestimmungen

1. Das Honorar für die Instanz, bei der das Verfahren bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags anhängig ist, wird nach neuem Recht bemessen.

III. Schlussbestimmungen

1. Diese Honorarordnung wird ab 1. Juli 1994 angewendet.

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