963.74
CH-SG
Art. 9 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare - Zulassung a) Voraussetzungen
II. Prüfung über das Beurkundungsrecht
Art. 9 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare · Zulassung a) Voraussetzungen
1. Zur Prüfung über das Beurkundungsrecht wird zugelassen, wer über ein ausserkantonales oder ausländisches Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen eingetragen ist.
2. Inhaberinnen und Inhaber des st.gallischen Anwaltspatents, die im Anwaltsregister eingetragen sind, sind von der Prüfung befreit.