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Art. 9 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare - Zulassung a) Voraussetzungen

II. Prüfung über das Beurkundungsrecht
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Art. 9 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare · Zulassung a) Voraussetzungen

1. Zur Prüfung über das Beurkundungsrecht wird zugelassen, wer über ein ausserkantonales oder ausländisches Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen eingetragen ist.

2. Inhaberinnen und Inhaber des st.gallischen Anwaltspatents, die im Anwaltsregister eingetragen sind, sind von der Prüfung befreit.

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