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Art. 6 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare - Registervermerk

I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare
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Art. 6 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare · Registervermerk

1. Der erfolgte Eintrag wird beim Eintrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen vermerkt.

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