963.74
CH-SG
Art. 5 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare - Beschwerde
I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare
Art. 5 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare · Beschwerde
1. Verfügungen der Anwaltskammer über Eintragung oder Löschung können nach Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.