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Art. 5 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare - Beschwerde

I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare
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Art. 5 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare · Beschwerde

1. Verfügungen der Anwaltskammer über Eintragung oder Löschung können nach Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

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