963.74
CH-SG
Art. 4 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare - Löschung des Eintrags
I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare
Art. 4 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare · Löschung des Eintrags
1. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt wird im Register gelöscht
a) auf eigenes schriftliches Begehren;
b) wenn sie oder er eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2. Die Sekretärin oder der Sekretär löscht den Eintrag, wenn die Löschung auf eigenes Begehren erfolgt.
3. Die Anwaltskammer verfügt die Löschung infolge mangelnder Voraussetzungen. Sie gewährt der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör.