963.74
CH-SG
Art. 3 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare - Ablehnung der Eintragung
I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare
Art. 3 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare · Ablehnung der Eintragung
1. Lehnt die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer die Eintragung ab, kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt innert vierzehn Tagen nach Zustellung der Mitteilung schriftlich eine Verfügung der Anwaltskammer verlangen.
2. Die Anwaltskammer ermittelt den Sachverhalt, erlässt eine summarisch begründete Verfügung und ordnet in der Regel die sofortige Vollstreckung an.