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Art. 2 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare - Eintragung

I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare
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Art. 2 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare · Eintragung

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer trägt die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt in das Register ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

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