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963.74 CH-SG

Art. 14 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare - Vollzugsbeginn

III. Schlussbestimmungen
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Art. 14 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare · Vollzugsbeginn

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

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