963.74
CH-SG
Art. 12 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare - Prüfungsstoff
II. Prüfung über das Beurkundungsrecht
Art. 12 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare · Prüfungsstoff
1. Prüfungsgegenstand bilden die Bundes- und kantonalen Vorschriften über das Beurkundungsrecht und die beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte.
2. Die Prüfung wird auf die praktische Tätigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts als Notarin oder Notar ausgerichtet.