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Art. 12 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare - Prüfungsstoff

II. Prüfung über das Beurkundungsrecht
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Art. 12 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare · Prüfungsstoff

1. Prüfungsgegenstand bilden die Bundes- und kantonalen Vorschriften über das Beurkundungsrecht und die beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte.

2. Die Prüfung wird auf die praktische Tätigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts als Notarin oder Notar ausgerichtet.

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