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963.74 CH-SG

Art. 11 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare - c) Entscheid

II. Prüfung über das Beurkundungsrecht
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Art. 11 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare · c) Entscheid

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über die Zulassung.

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