963.74
CH-SG
Art. 1 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare - Anmeldung zur Eintragung
I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare
Art. 1 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare · Anmeldung zur Eintragung
1. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt reicht mit schriftlichem Gesuch bei der Anwaltskammer die Anmeldung zur Eintragung ein.
2. Dem Gesuch werden in Kopie beigelegt
a) die Bestätigung über den Eintrag im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen;
b) das st.gallische Anwaltspatent oder die Bescheinigung über die bestandene Prüfung über das Beurkundungsrecht oder die Gegenrechtserklärung des Kantons, der das Anwaltspatent erteilt hat.
3. Die Anwaltskammer kann weitere Unterlagen verlangen.