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963.73 PBR CH-SG

Art. 6 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - b) Rechtsanwälte

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Art. 6 PBR · b) Rechtsanwälte

1. Prüfungsfächer für Rechtsanwälte sind

a) Privatrecht, insbesondere Einleitungsartikel des Zivilgesetzbuches, Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht;

b) ...

c) Privatrecht, insbesondere die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts und die einzelnen Vertragsverhältnisse;

d) Privatrecht, insbesondere Gesellschafts-, Wertpapier- und Immaterialgüterrecht;

e) Zivilprozess-, Anwalts- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;

f) Straf- und Strafprozessrecht;

g) Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Abgabe-, Verantwortlichkeits- und Disziplinarrecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts sowie dazugehörendes Verfahrensrecht;

h) Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Bau-, Planungs-, Enteignungs- und Strassenrecht, Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und politische Rechte sowie dazugehörendes Verfahrensrecht.

2. Das Internationale Privatrecht wird im Rahmen der übrigen Fächer geprüft.

3. Das Beurkundungsrecht wird im Rahmen der Fächer des Privatrechts geprüft.

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