Art. 6 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - b) Rechtsanwälte
Art. 6 PBR · b) Rechtsanwälte
1. Prüfungsfächer für Rechtsanwälte sind
a) Privatrecht, insbesondere Einleitungsartikel des Zivilgesetzbuches, Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht;
b) ...
c) Privatrecht, insbesondere die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts und die einzelnen Vertragsverhältnisse;
d) Privatrecht, insbesondere Gesellschafts-, Wertpapier- und Immaterialgüterrecht;
e) Zivilprozess-, Anwalts- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
f) Straf- und Strafprozessrecht;
g) Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Abgabe-, Verantwortlichkeits- und Disziplinarrecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts sowie dazugehörendes Verfahrensrecht;
h) Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Bau-, Planungs-, Enteignungs- und Strassenrecht, Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und politische Rechte sowie dazugehörendes Verfahrensrecht.
2. Das Internationale Privatrecht wird im Rahmen der übrigen Fächer geprüft.
3. Das Beurkundungsrecht wird im Rahmen der Fächer des Privatrechts geprüft.