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963.73 PBR CH-SG

Art. 5 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Prüfungsstoff a) allgemein

I. Prüfung
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Art. 5 PBR · Prüfungsstoff a) allgemein

1. Die Prüfung ist auf die praktische Tätigkeit des Rechtsanwalts und Rechtsagenten ausgerichtet.

2. Aus Fächergruppen kann auch nur ein Fach geprüft werden.

3. Die Prüfung in einer Fächergruppe kann auch Fragen aus anderen Fächergruppen umfassen, soweit ein Zusammenhang besteht.

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