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963.73 PBR CH-SG

Art. 4bis Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - 3. praktische Tätigkeit nach Bachelorabschluss

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Art. 4bis PBR · 3. praktische Tätigkeit nach Bachelorabschluss

1. Eine praktische Tätigkeit nach dem Bachelorabschluss, jedoch vor dem juristischen Masterabschluss wird an die von Art. 4 dieses Erlasses verlangte Praktikumsdauer im Umfang von 50 Prozent angerechnet.

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