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963.73 PBR CH-SG

Art. 4 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - 2. praktische Tätigkeit

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Art. 4 PBR · 2. praktische Tätigkeit

1. Als praktische Tätigkeit in der st.gallischen Rechtspflege gilt eine juristische Tätigkeit von wenigstens einem Jahr im Kanton St.Gallen nach Abschluss des Rechtsstudiums.

2. Für Absolventen einer ausländischen Hochschule wird eine juristische Tätigkeit von wenigstens drei Jahren in der Schweiz, wovon wenigstens einem Jahr im Kanton St.Gallen, verlangt.

3. Als juristische Tätigkeit wird die Tätigkeit bei Gerichten, bei Rechtsanwälten, bei der Staatsanwaltschaft sowie bei Rechtsdiensten von Behörden des Kantons und der Gemeinden anerkannt.

4. Die Tätigkeit bei Rechtsdiensten privater Unternehmen wird anerkannt, wenn Gewähr dafür besteht, dass während der Praktikumsdauer unter Anleitung eines ausgebildeten Juristen überwiegend Rechtsprobleme bearbeitet worden sind.

5. Die Anwaltskammer kann eine praktische Tätigkeit in einem anderen Kanton im Umfang von drei Monaten anerkennen.

6. In jedem Fall wird eine wenigstens halbjährige Tätigkeit an einem st.gallischen Gericht oder bei einem st.gallischen Rechtsanwalt verlangt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2024.198 · sg (Art. 4 Abs. 6 PBR)
Attorney Apprenticeship Registration Requirement Overturned as Internal Market Restriction
This provision specifies the minimum requirement for practical activity under a lawyer's guidance, which the court found satisfied.