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963.73 PBR CH-SG

Art. 3 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - c) Voraussetzung für die Anwaltsprüfung 1. fachliche und persönliche Voraussetzungen

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Art. 3 PBR · c) Voraussetzung für die Anwaltsprüfung 1. fachliche und persönliche Voraussetzungen

1. Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung richten sich nach Art. 14 Bst. a und b des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993.

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