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963.73 PBR CH-SG

Art. 26 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Vollzugsbeginn

III. Schlussbestimmungen
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Art. 26 PBR · Vollzugsbeginn

1. Dieses Reglement wird ab 1. Juli 1994 angewendet.

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