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963.73 PBR CH-SG

Art. 25 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Übergangsbestimmung

III. Schlussbestimmungen
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Art. 25 PBR · Übergangsbestimmung

1. Die Anwaltskammer führt Disziplinarverfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Reglementes bei der Aufsichtskommission über Anwälte und Rechtsagenten oder der Verwaltungskommission des Kantonsgerichtes anhängig sind, weiter.

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