963.73
PBR
CH-SG
Art. 25 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Übergangsbestimmung
III. Schlussbestimmungen
Art. 25 PBR · Übergangsbestimmung
1. Die Anwaltskammer führt Disziplinarverfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Reglementes bei der Aufsichtskommission über Anwälte und Rechtsagenten oder der Verwaltungskommission des Kantonsgerichtes anhängig sind, weiter.