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963.73 PBR CH-SG

Art. 22 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Ergänzende Auskünfte

II. Bewilligung
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Art. 22 PBR · Ergänzende Auskünfte

1. Die Anwaltskammer kann vom Bewerber weitere Ausweise oder Auskünfte verlangen.

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