Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
963.73 PBR CH-SG

Art. 21 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Praktikantenbewilligung

II. Bewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 PBR · Praktikantenbewilligung

1. Als Praktikant wird zur Vertretung von Parteien vor Gericht zugelassen, wer

a) über einen juristischen Masterabschluss verfügt;

b) nach dem juristischen Masterabschluss wenigstens ein halbes Jahr an einem Gericht oder bei einem Rechtsanwalt im Kanton St.Gallen oder einem Nachbarkanton tätig war;

c) die übrigen Voraussetzungen mit Ausnahme der praktischen Tätigkeit für die Zulassung zur Prüfung als Rechtsanwalt erfüllt.

2. Der Bewerber reicht der Anwaltskammer ein

1. einen Lebenslauf;

2. Ausweise über die praktische Tätigkeit;

3. Studienausweise;

4. die Verantwortlichkeitserklärung eines Rechtsanwalts;

5. einen Strafregisterauszug;

6. eine Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine vorliegen;

7. ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde.

← Art. 19bis PBR Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Zulassung a) Zuständigkeit Art. 22 PBR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →