Art. 21 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Praktikantenbewilligung
Art. 21 PBR · Praktikantenbewilligung
1. Als Praktikant wird zur Vertretung von Parteien vor Gericht zugelassen, wer
a) über einen juristischen Masterabschluss verfügt;
b) nach dem juristischen Masterabschluss wenigstens ein halbes Jahr an einem Gericht oder bei einem Rechtsanwalt im Kanton St.Gallen oder einem Nachbarkanton tätig war;
c) die übrigen Voraussetzungen mit Ausnahme der praktischen Tätigkeit für die Zulassung zur Prüfung als Rechtsanwalt erfüllt.
2. Der Bewerber reicht der Anwaltskammer ein
1. einen Lebenslauf;
2. Ausweise über die praktische Tätigkeit;
3. Studienausweise;
4. die Verantwortlichkeitserklärung eines Rechtsanwalts;
5. einen Strafregisterauszug;
6. eine Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine vorliegen;
7. ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde.