963.73
PBR
CH-SG
Art. 18 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Wartefrist
I. Prüfung
Art. 18 PBR · Wartefrist
1. Kandidaten, welche die Prüfung dreimal nicht bestanden haben, werden fünf Jahre lang zu keiner weiteren Prüfung zugelassen.