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963.73 PBR CH-SG

Art. 18 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Wartefrist

I. Prüfung
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Art. 18 PBR · Wartefrist

1. Kandidaten, welche die Prüfung dreimal nicht bestanden haben, werden fünf Jahre lang zu keiner weiteren Prüfung zugelassen.

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