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963.73 PBR CH-SG

Art. 17 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Nachprüfung

I. Prüfung
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Art. 17 PBR · Nachprüfung

1. Werden der mündliche oder der schriftliche Teil als genügend und der andere Teil als ungenügend bewertet, so kann der ungenügende Teil wiederholt werden.

2. Der ungenügende Teil ist am folgenden Prüfungstermin zu wiederholen. Wenn dieser Termin dem Bewerber nicht zumutbar ist, kann der Präsident der Prüfungskommission einen anderen Termin bestimmen.

3. Wird der wiederholte Teil als ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

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