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963.73 PBR CH-SG

Art. 16 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Bewertung

I. Prüfung
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Art. 16 PBR · Bewertung

1. Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Teil je als genügend bewertet werden.

2. Die Prüfungskommission kann Richtlinien zur Bewertung der Prüfung erlassen.

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