963.73
PBR
CH-SG
Art. 14 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Mündlicher Teil
I. Prüfung
Art. 14 PBR · Mündlicher Teil
1. Die Prüfung in den einzelnen Fächern wird vor wenigstens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission abgelegt.