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963.73 PBR CH-SG

Art. 14 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Mündlicher Teil

I. Prüfung
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Art. 14 PBR · Mündlicher Teil

1. Die Prüfung in den einzelnen Fächern wird vor wenigstens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission abgelegt.

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