Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
963.73 PBR CH-SG

Art. 13 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Schriftlicher Teil

I. Prüfung
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Art. 13 PBR · Schriftlicher Teil

1. Dem Bewerber werden ein Rechtsfall oder mehrere Rechtsfälle zur Bearbeitung vorgelegt. Die Bearbeitung kann die Ausarbeitung von Urteilen, Gutachten, Rechtsschriften, Verträgen oder Plädoyers beinhalten.

2. Für die Bearbeitung stehen die einschlägigen Gesetze sowie nach Ermessen des Präsidenten der Prüfungskommission Literatur und Judikatur zur Verfügung.

3. Die schriftlichen Arbeiten werden von drei Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt.

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