963.73
PBR
CH-SG
Art. 12 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Aufgabenstellung
I. Prüfung
Art. 12 PBR · Aufgabenstellung
1. Der Präsident der Prüfungskommission arbeitet die Aufgaben für den schriftlichen Teil unter Beizug von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission aus.
2. Er weist den Mitgliedern der Prüfungskommission die zu prüfenden Fächer für den mündlichen Teil zu.