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963.73 PBR CH-SG

Art. 10 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Art und Dauer der Prüfung

I. Prüfung
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Art. 10 PBR · Art und Dauer der Prüfung

1. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

2. Der schriftliche Teil der Anwaltsprüfung dauert höchstens acht Stunden und der mündliche höchstens dreieinhalb Stunden.

3. Beide Teile der Rechtsagentenprüfung dauern höchstens je vier Stunden.

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