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963.73 PBR CH-SG

Art. 1 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (PBR) - Zulassung a) Zuständigkeit

I. Prüfung
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Art. 1 PBR · Zulassung a) Zuständigkeit

1. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Anwaltskammer.

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