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963.70 ANWG CH-SG

Art. 9 Anwaltsgesetz (AnwG) - Unvereinbarkeit

II. Berufsausübung - 1. Inhalt
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Art. 9 AnwG · Unvereinbarkeit

1. Der Rechtsanwalt unterlässt Tätigkeiten, welche die Einhaltung der Berufsregeln beeinträchtigen.

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