963.70
ANWG
CH-SG
Art. 9 Anwaltsgesetz (AnwG) - Unvereinbarkeit
II. Berufsausübung - 1. Inhalt
Art. 9 AnwG · Unvereinbarkeit
1. Der Rechtsanwalt unterlässt Tätigkeiten, welche die Einhaltung der Berufsregeln beeinträchtigen.