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963.70 ANWG CH-SG

Art. 8 Anwaltsgesetz (AnwG) - Tätigkeiten

II. Berufsausübung - 1. Inhalt
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Art. 8 AnwG · Tätigkeiten

1. Der Rechtsanwalt

a) vertritt den Auftraggeber in Verfahren vor Gerichten und anderen Behörden;

b) berät den Auftraggeber in Rechtsfragen;

c) errichtet öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen, wenn besondere Bestimmungen ihn dazu ermächtigen.[6]

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