963.70
ANWG
CH-SG
Art. 8 Anwaltsgesetz (AnwG) - Tätigkeiten
II. Berufsausübung - 1. Inhalt
Art. 8 AnwG · Tätigkeiten
1. Der Rechtsanwalt
a) vertritt den Auftraggeber in Verfahren vor Gerichten und anderen Behörden;
b) berät den Auftraggeber in Rechtsfragen;
c) errichtet öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen, wenn besondere Bestimmungen ihn dazu ermächtigen.[6]