963.70
ANWG
CH-SG
Art. 7 Anwaltsgesetz (AnwG) - Anwaltsregister
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 AnwG · Anwaltsregister
1. Die Anwaltskammer teilt den Entscheid über die Eintragung oder Löschung im Anwaltsregister dem Betroffenen und dem kantonalen Anwaltsverband mit.
2. Die Eintragung wird nach Eintritt der Rechtskraft im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.