Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
963.70 ANWG CH-SG

Art. 48 Anwaltsgesetz (AnwG) - Vollzugsbeginn

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 48 AnwG · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

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