963.70
ANWG
CH-SG
Art. 47 Anwaltsgesetz (AnwG) - Übergangsbestimmung
VI. Schlussbestimmungen
Art. 47 AnwG · Übergangsbestimmung
1. Wer bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes nach bisherigem Recht zur Berufsausübung berechtigt ist, wird ohne neue Bewilligung in das Berufsregister eingetragen.