Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
963.70 ANWG CH-SG

Art. 47 Anwaltsgesetz (AnwG) - Übergangsbestimmung

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 47 AnwG · Übergangsbestimmung

1. Wer bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes nach bisherigem Recht zur Berufsausübung berechtigt ist, wird ohne neue Bewilligung in das Berufsregister eingetragen.

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