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963.70 ANWG CH-SG

Art. 46 Anwaltsgesetz (AnwG) - Aufhebung bisherigen Rechts

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 46 AnwG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz über die Zivilrechtspflege vom 20. März 1939 wird aufgehoben.

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