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963.70 ANWG CH-SG

Art. 40 Anwaltsgesetz (AnwG) - Verjährung

V. Aufsicht
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Art. 40 AnwG · Verjährung

1. Auf Massnahmen gegen Dritte werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 über die Verjährung sachgemäss angewendet.

2. Die Vollstreckung einer Massnahme verjährt ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft. Für Bussen beträgt die Frist fünf Jahre.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2021.271 · sg (Art. 40 AnwG)
Attorney Disciplinary Action Upheld Over Procedural and Ethical Violations
This article regarding prescription/limitation was referenced in explaining the scope of the Federal Lawyers Act.