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963.70 ANWG CH-SG

Art. 33 Anwaltsgesetz (AnwG) - d) Pfandrecht

IV. Honorar
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Art. 33 AnwG · d) Pfandrecht

1. Der Rechtsanwalt hat ein Pfandrecht an der Forderung des Auftraggebers auf die Parteientschädigung.

2. Beansprucht er das Pfandrecht, werden die Zahlungen zu seinen Gunsten an die verfahrensleitende Behörde geleistet.

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