963.70
ANWG
CH-SG
Art. 33 Anwaltsgesetz (AnwG) - d) Pfandrecht
IV. Honorar
Art. 33 AnwG · d) Pfandrecht
1. Der Rechtsanwalt hat ein Pfandrecht an der Forderung des Auftraggebers auf die Parteientschädigung.
2. Beansprucht er das Pfandrecht, werden die Zahlungen zu seinen Gunsten an die verfahrensleitende Behörde geleistet.